Vereinssatzung

 

Vereinssatzung des Kerkower Sportclub e.V.

 

 

§ 1       Namen, Farben und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Kerkower SC e.V.

 

2. Die Farben des Vereins sind grün/weiß/schwarz

 

3. Der Sitz des Vereins ist in Kerkow / Stadt Angermünde

 

 

§ 2       Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist es, die sportlichen und kulturellen Belange des Ortes Kerkow zu fördern.

2. Der Zweck wird verwirklicht, durch die Förderung und Ausübung des Fußballsports. Ein besonderer Zweck ist die Förderung des Jugendsports.

 

 

§ 3       Gemeinnützigkeit, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

3. Die Organe des Vereins, nach Paragraph 7, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ehrenamtlich Tätige erhalten nur Aufwandentschädigungen, wenn es die Finanzrichtlinie des Vereins zulässt.

 

 

5. Es dürfen keine Personen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4       Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5       Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern erforderlich.

 

2. Über den schriftlichen Antrag um Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliedskartei des Vereins.

 

3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages, hat der Bewerber das Recht, dass über sein Beitrittsverlangen in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.

 

4. Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden des Vorstandes, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,

 

c) durch Steuerung aus der Mitgliederliste.

 

5. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, in Zahlungsrückständen des Beitrags (über ½ Jahr) ist oder durch unsportliches Verhalten auffällt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zu zustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch vom Berufungsrecht, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Jahresende bestehen.

 

§ 6       Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

§ 7       Organe

 

1. Die Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung,

 

            b) der Vorstand,

 

            c) die Revisionskommission.

 

§ 8       Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vereinsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Bei minderjährigen Mitgliedern (nicht stimmberechtigte) geht die Einladung den Erziehungsberechtigten zu.

 

2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

            a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

 

            b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
                 Entlastung,

 

            c) Wahl des Vorstandes,

 

            d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

 

            e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen
                Ausschluss durch den Vorstand.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit, mit einer dreiviertel Mehrheit, die Berufung des Vorstandes, bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, widerrufen.

 

5. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Vereinsmitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von dreiviertel aller Vereinsmitglieder.

 

6. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse das erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

§ 9       Stimmrecht

 

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

4. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren können Erziehungsberechtigte das Stimmrecht wahrnehmen.

 

§ 10     Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:
            a) dem Vorsitzenden,

 

            b) dem 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden,

 

            c) dem Schriftführer,

 

            d) dem Kassenwart,

 

            e) dem Jugendwart,

 

            f) dem Vertreter des Jugendwarts

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Mannschaften und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

            a) der Vorsitzende,

 

            b) die Stellvertreter des Vorsitzenden,

 

            c) der Kassenwart.

 

Gerichtlich und außergerichtet wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

 

4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, es kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragt werden.

 

5. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

 

§ 11     Die Revisionskommission

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die die Revisionskommission bilden. Diese haben mindestens einmal im Jahr alle Bücher und Jahresbelege (vor Einberufung der Jahresmitgliederversammlung) zu prüfen.

 

2. Der Vorstand und der Jahresmitgliederversammlung ist über die Führung der Kassengeschäfte Bericht zu erstatten.

 

3. Die Mitglieder der Revisionskommission erhalten eine Einladung zu den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen und haben das Recht daran teilzunehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

 

§ 12     Ehrenmitglieder

 

1. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit, es bedarf einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Abstimmung.

 

2. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 13     Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge die vom Vorsitzenden vorgeschlagen werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie können jedes Jahr neu festgesetzt werden.

 

§ 14     Auflösung

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung. Für die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2. Das Vereinsvermögen darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgezahlt werden.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kerkow bzw. des Ortsteils Kerkow der Großgemeinde zu.

 

 

 

Kerkow, den 04.02.2004

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang 1

 

Beitragsordnung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung des Kerkower SC beschließt folgende Beitragsordnung:

 

1.      Erwachsende Mitglieder entrichten einen monatlichen Beitrag von 10,00 (zehn) Euro.

 

 

 

2.     Arbeitslose, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Rentner entrichten monatlich 7,50 (sieben Euro, fünfzig Cent) Euro.

 

 

 

3.      Schüler entrichten monatlich 7,50 (sieben Euro, fünfzig Cent) Euro.

 

 

 

4.      Passive Mitglieder entrichten monatlich 7,50 (sieben Euro, fünfzig Cent) Euro.

 

 

 

5.      Der Beitrag ist in Bringepflicht und bis zum 30. Juni in bar zu entrichten.
Es gelten darüber hinaus die Festlegungen der Vereinssatzung.