Sporthallenordnung

Sporthalle Greiffenberg 2.0

§ 1

Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Sporthalle Greiffenberg 2.0 (Adresse: Unterhof 4, OT Günterberg, 16278 Angermünde).


§ 2
Zweck der Sporthallenordnung
(1) Die Sporthalle dient der Gesundheit, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung der Bevölkerung. Ihre Nutzung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage nach den Bedingungen dieser Sporthallenordnung, die der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Halle dient und von jedem Nutzer und Besucher zu beachten ist. Beim Betreten der Einrichtung unterwirft sich jeder Nutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Ordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erlassenen Vorschriften.


(2) Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Veranstaltungen sind die begleitenden Lehrkräfte, die Vereins- oder Übungsleiter/innen bzw. der Veranstaltung für die Beachtung der Sporthallenordnung durch die Nutzer mitverantwortlich.

 

§ 3
Nutzer
(1) Die Halle wird bevorzugt der städtischen Kindertagesstätte "Burgzwerge Greiffenberg", sowie den Sport treibenden Vereinen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Weitere bzw. anders geartete Nutzungen sind durch den Eigentümer, die Stadt Angermünde, nach Abstimmung mit dem Kerkower SC zu genehmigen.


(2) Von der Nutzung der Hallen als Sportler/innen oder Besucher/innen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten laut Infektionsschutzgesetz und Betrunkene ausgeschlossen.


(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Hallen als Zuschauer nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung besuchen.


§ 4
Nutzungszeiten und –verträge, Entgelte
(1) Der Kerkower SC erfasst die Nutzungszeiten und sportlichen Veranstaltungen in Belegungsplänen und schließt auf dieser Grundlage entsprechende Nutzungsverträge ab. Sonstige Veranstaltungen werden nach Zustimmung der Stadt Angermünde ebenfalls vertraglich geregelt.


(2) Die Erhebung von Kautionen und Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Kerkower SC.


§ 5
Aufsicht
(1) Bei Vereinen/Gemeinschaften/Veranstalter, denen die Nutzung mit Schlüsselgewalt übertragen wurden, stellen diese die Aufsichtspersonen, die somit verantwortlich die Aufsicht übernehmen und für die Einhaltung der Sporthallenordnung sorgen.


(2) Die Nutzer übernehmen die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des stattfindenden Sportbetriebes bzw. der durchgeführten Veranstaltung.


(3) Den Nutzer werden gegen Quittung Schlüssel ausgehändigt. Diese haften dafür, dass die Hallen ordnungsgemäß auf- und abgeschlossen werden. Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich dem Kerkower SC zu melden.


§ 6
Nutzung der Halle
(1) Alle Nutzer der Halle haben den Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Sporthallenordnung sowie der entsprechenden Regelungen im Nutzungsvertrag Folge zu leisten.


(2) Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung der Halle.


2.1 Ohne den/die verantwortliche/n Nutzer ist das Betreten der Halle nicht gestattet. Der/die verantwortliche Nutzer hat als erster die Halle zu betreten und dürfen sie als letzter erst verlassen, nachdem sie sich von der ordnungsgemäßen Aufräumung überzeugt haben.


2.2 Der/die verantwortliche Nutzer hat sich vor der Benutzung der Halle und Geräte von deren ordnungsgemäßem Zustand und Eignung für die beabsichtigte Nutzung zu überzeugen; es ist sicherzustellen, dass schadhafte und/oder ungeeignete Räume, Sportstätten und Geräte nicht benutzt werden.


2.3 Die Geräte werden vom Aufsichtspersonal/Übungsleiter/innen/Verstalterin/innen ausgegeben.


2.4 Die Sicherheit der Geräte ist durch den/die verantwortliche Nutzer laufend zu beobachten und zu überprüfen. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt werden, sind diese dem Kerkower SC umgehend mitzuteilen. Die Nichtweiternutzung ist entsprechend sicherzustellen.


2.5 Die Sporthallenfläche darf nur in Turnschuhen mit heller Sohle, die nicht gleichzeitig Straßenschuhe sind, oder barfuss betreten werden. Das Tragen von Spezialschuhen (z.B. Tanzschuhe) kann auf Antrag genehmigt werden, sofern diese nicht gleichzeitig Straßenschuhe sind und Beschädigungen des Bodens ausgeschlossen werden können. Ggf. ist auf Kosten des Nutzers ein geeignetes , mobiles Schutzmaterial zu verlegen.


2.6 Das Rauchen in der Halle und in den Nebenräumen sowie auf dem gesamten Sporthallengelände ist untersagt.


2.7 Geräte und Einrichtungen der Halle dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß verwendet werden.


2.8 Benutzte Geräte sind nach der Nutzung wieder auf ihren Platz zu schaffen.

2.9 Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas usw. in der Halle einschließlich der Nebenräume ist nicht gestattet.


2.10 Zur leihweisen Entnahme von Geräten aus der Halle ist die vorherige Genehmigung des Kerkower SC erforderlich.


2.11 Die Beleuchtungsvorrichtungen dürfen nur vom Aufsichtspersonal/Übungsleiter/in bedient werden. Die Heizungseinrichtung erfolgt ausschließlich durch den Kerkower SC oder durch Ihn beauftragte Personen. Eine Anpassung der Heizthermostate durch Nutzer oder Sonstige ist ausdrücklich untersagt.


2.12 Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen an der Halle und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können.


2.13 Die Nutzer haben sicherzustellen, dass die Hallen pünktlich zum Ende der genehmigten Nutzungszeit verlassen werden. Der Betrieb für die nachfolgenden Gruppen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.


2.14 Die Kletterstangen und Sprossenwände dürfen nur unter Aufsicht eingewiesener Lehrkräfte und Sportübungsleiter genutzt werden.


2.15 Die Verwendung von Ballharz ist in der Sporthalle untersagt.


2.16 Der Verzehr und Verkauf von alkoholischen Getränken ist während des Sportbetriebes und bei Sportveranstaltungen untersagt. Bei Veranstaltungen, die nicht Kindern/Jugend gewidmet sind, kann der Kerkower SC vom Alkoholverbot Ausnahmen zulassen, diese müssen im Nutzungsantrag begründet und durch die Stadt Angermünde schriftlich genehmigt werden.


(3) Sofern sich irgendwelche Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte ergeben sollten, ist eine entsprechende schriftliche Meldung an den Kerkower SC zu machen, damit eine fachmännische Überprüfung veranlasst werden kann. Der Nutzer hat auch in diesem Falle sicherzustellen, dass eine entsprechende Nutzung – ggf. auch durch nachfolgende Gruppen – unterbleibt.

 

§ 7
Belegungsplan
Der auf Grundlage vorliegender Nutzungsverträge erstellte Belegungsplan ist bindend. Der Kerkower SC behält sich vor, für Sonderveranstaltungen die Sporthalle ohne Entschädigung zu sperren. Wochenendveranstaltungen sind gesondert zu beantragen. Eine Kaution ist entsprechend der Gebührenordnung gesondert zu hinterlegen.

Veranstaltungen müssen mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden. Dem Antrag kann nur zugestimmt werde, wenn die Sporthalle noch nicht an einen Dritten vergeben ist.


§ 8
Haftung
(1) Der Kerkower SC haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von Benutzern oder Besuchern mitgebrachte, abgestellte oder abgelegte Sachen.


(2) Bei Schadensfällen ist dem Kerkower SC unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen. Etwaige Schadensersatzansprüche, die nicht durch den Kerkower SC verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 9
Sonstiges
(1) Das Aufsichtspersonal/Übungsleiter/in ist angewiesen, bei Verletzungen ggf. erste Hilfe zu leisten.


(2) Gegenstände, die innerhalb der Halle gefunden werden, müssen beim Kerkower SC abgegeben werden. Die Fundsachen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.


(3) Wünsche und Beschwerden nimmt der Kerkower SC schriftlich entgegen.


§ 10
Inkrafttreten
Diese Sporthallenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.


Angermünde, den 04.12.2023

 

Sören Kalz

Vereinsvorsitzender
Kerkower SC